Beratungshilfe-Berechtigungsschein
Je nach Einkommenssituation besteht für Sie die Möglichkeit, bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für die außer-gerichtliche Schuldenbereinigung zu beantragen. In diesem Fall entstehen für Sie lediglich Kosten in Höhe von 10 € als Selbstbeteiligung.
Gerne übernehmen wir für Sie die notwendigen Formalitäten !
Rufen Sie uns einfach unter Telefon 05741 / 5438 an !
Unter "Downloads" können Sie sich ein entsprechendes Antragsformular herunterladen.
Allgemeine Grundlagen
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz ( ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten. Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.
Grundsätzlich werden von unserer Kanzlei im Bereich der Schuldnerberatung entsprechende Honorarvereinbarungen mit unseren Mandanten geschlossen, damit die Kostenfrage für beide Seiten hinreichend geklärt ist.
Im Bereich der außergerichtlichen Schuldenregulierung orientiert sich die Höhe unseres Honorars an der Anzahl Ihrer Gläubiger.
Sofern Sie Eigentümer einer Immobilie sind, wird unser Honorar nach der Verschuldungssumme berechnet.
Bitte sprechen Sie uns in jedem Fall an !
Wir werden eine faire Lösung für Sie finden !
Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder in Ihrem Auftrage Reisen wahrgenommen werden.